Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess.
Wiederaufnahme Neue Tatsachen reichen dagegen für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht aus. Aber auch neue oder abweichende Sachverständigengutachten können Beweismittel sein, ebenso neue Urkunden. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Wiederaufnahme Beweismittel vor, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. § 359 Nr. NRW-Justiz: Gesetze des Bundes und der Länder Direkt zum Inhalt. § 359 Nr. Eine neue Nr.
141 IV 194 Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs.
StPO - Strafprozeßordnung - Gesetze im Internet
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